Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag | BFG Baselland

Seit dem 1. Januar 2013 sind Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag im Schweizer Erwachsenenschutzrecht (Art. 360-373 ZGB) gesetzlich verankert. Diese Instrumente stärken die Selbstbestimmung: Jede Person kann festlegen, wer bei Urteilsunfähigkeit für sie entscheiden soll und welche medizinischen Massnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Als Pflegefachperson begegnest du diesen Dokumenten regelmässig.

Beide Instrumente dienen der Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit, haben aber unterschiedliche Zwecke und Anwendungsbereiche.

Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag ergänzen sich. Die Patientenverfügung regelt spezifisch medizinische Fragen, der Vorsorgeauftrag deckt alle anderen Lebensbereiche ab. Viele Menschen haben beides.

Eine Patientenverfügung enthält die Anweisungen einer urteilsfähigen Person für medizinische Massnahmen, falls sie dereinst urteilsunfähig werden sollte. Sie kann auch eine Vertretungsperson bezeichnen, die im Fall der Urteilsunfähigkeit mit dem Behandlungsteam die konkreten Behandlungsentscheidungen bespricht.

Die Patientenverfügung muss schriftlich errichtet, datiert und eigenhändig unterzeichnet sein. Eine vollständig eigenhändige Niederschrift ist nicht erforderlich. Vorgedruckte Formulare sind zulässig, aber die Unterschrift muss von Hand erfolgen.

Empfehlung: Das Datum sollte aktuell sein. Eine regelmässige Überprüfung (z.B. alle 2 Jahre) zeigt, dass die Verfügung dem aktuellen Willen entspricht.

Das Behandlungsteam muss die Patientenverfügung befolgen, sofern sie auf die konkrete Situation anwendbar ist und keine Hinweise bestehen, dass sie nicht mehr dem aktuellen Willen entspricht. Bei Zweifeln an der Gültigkeit oder Auslegung ist eine ethische Fallbesprechung angezeigt.

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht es, eine oder mehrere Personen zu beauftragen, bei Urteilsunfähigkeit für einen zu handeln. Der Auftrag kann drei Bereiche umfassen:

Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben werden, ODER öffentlich beurkundet (beim Notar) werden.

Wichtig: Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Vorsorgeauftrag ist nicht gültig. Der gesamte Text muss von Hand geschrieben sein, oder es braucht eine notarielle Beurkundung.

Wenn eine Person urteilsunfähig wird, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Sie kontrolliert:

Erst nach dieser Prüfung erklärt die KESB den Vorsorgeauftrag für wirksam (Validierung). Die beauftragte Person erhält eine Urkunde, die ihre Vertretungsmacht belegt.

Wenn ein Patient urteilsunfähig ist und keine Patientenverfügung vorliegt oder diese die konkrete Situation nicht abdeckt, regelt Art. 378 ZGB, wer stellvertretend einwilligen darf. Die Vertretung erfolgt in einer festen Reihenfolge:

Wenn keine Vertretungsperson vorhanden oder erreichbar ist, handelt das Behandlungsteam im mutmasslichen Interesse des Patienten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren gleichrangigen Vertretungspersonen oder zwischen Vertretung und Behandlungsteam entscheidet die KESB.

Als Pflegefachperson wirst du regelmässig mit Patientenverfügungen konfrontiert. Hier einige praktische Hinweise für den Alltag.

Patientenverfügungen sind oft allgemein formuliert. Wenn unklar ist, ob die aktuelle Situation gemeint war, besprich dies mit dem ärztlichen Team und ziehe bei Bedarf die bezeichnete Vertretungsperson oder eine Ethikberatung hinzu.

Verschiedene Organisationen bieten Unterstützung bei der Erstellung von Patientenverfügungen und Vorsorgeaufträgen:

Immer mehr Institutionen bieten strukturierte Gespräche zur vorausschauenden Versorgungsplanung an. Diese Gespräche helfen, den Patientenwillen differenziert zu erfassen und dokumentieren, bevor eine akute Situation eintritt.

Aufklärungspflicht, Einwilligung und Beschwerderecht

Dilemmata, Modelle und Ethikkommissionen

Gesundheitsberufegesetz und Berufspflichten

Unterschied: Patientenverfügung vs. Vorsorgeauftrag

Die Patientenverfügung im Detail

Der Vorsorgeauftrag im Detail

Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen

Praktischer Umgang im Pflegealltag

Beratungsangebote in der Region Basel

Quellen und weiterführende Informationen

Verwandte Artikel

Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag

Kombination sinnvoll

Typische Inhalte

Formvorschriften (Art. 371 ZGB)

Voraussetzungen für Gültigkeit

⚠ Verbindlichkeit ist nicht absolut

Strenge Formvorschriften (Art. 361 ZGB)

Validierung durch die KESB

Vertretungskaskade (Art. 378 ZGB)

Keine Vertretungsperson vorhanden?

📋 Bei Eintritt abfragen

📋 Patientenverfügung vorlegen lassen

📋 Im Notfall

⚠ Auslegungsfragen

Advance Care Planning (ACP)

Patientenrechte in der Schweiz

Ethische Entscheidungsfindung

Berufsrecht in der Pflege

  • Zweck Festlegung medizinischer Wünsche
  • Inhalt Zustimmung/Ablehnung von Behandlungen, Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen
  • Wirkung Direkt verbindlich für das Behandlungsteam
  • Gültigkeit Bei Urteilsunfähigkeit im medizinischen Kontext
  • Form Schriftlich, datiert, eigenhändig unterschrieben
  • Rechtsgrundlage Art. 370-373 ZGB
  • Zweck Umfassende Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
  • Inhalt Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsvertretung
  • Wirkung Wirksam nach Validierung durch KESB
  • Gültigkeit Bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit
  • Form Vollständig eigenhändig geschrieben ODER notariell beurkundet
  • Rechtsgrundlage Art. 360-369 ZGB
  • Zustimmung oder Ablehnung von lebensverlängernden Massnahmen
  • Wünsche bezüglich Reanimation (REA-Status)
  • Einstellung zu künstlicher Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
  • Wünsche bezüglich Schmerztherapie und Palliative Care
  • Haltung zu Organspende
  • Bezeichnung einer Vertretungsperson für medizinische Entscheidungen
  • Persönliche Werte und Lebenseinstellung als Interpretationshilfe
  • Verfasser war zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfähig
  • Dokument ist schriftlich verfasst
  • Dokument trägt ein Datum
  • Dokument ist eigenhändig unterschrieben
  • Inhalt ist auf die aktuelle Situation anwendbar
  • Es gibt keine Hinweise auf Willensmängel (Zwang, Irrtum)
  • Personensorge: Entscheidungen über Wohnort, Betreuung, Pflege, Alltag
  • Vermögenssorge: Verwaltung von Vermögen, Bezahlen von Rechnungen, Steuern
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Gegenüber Behörden, Versicherungen, Gerichten
  • Die Formgültigkeit des Dokuments
  • Ob der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfähig war
  • Ob die beauftragte Person geeignet und bereit ist
  • Frage bei jedem Eintritt, ob eine Patientenverfügung existiert
  • Frage nach dem Aufbewahrungsort (Original, Kopie, Versichertenkarte)
  • Dokumentiere die Antwort in der Pflegedokumentation
  • Informiere das ärztliche Team über das Vorhandensein einer Verfügung
  • Bitte um eine Kopie für die Patientenakte
  • Prüfe Datum und Unterschrift
  • Frage nach der benannten Vertretungsperson und deren Kontaktdaten
  • Kläre, ob der Inhalt noch dem aktuellen Willen entspricht
  • Auf der Versichertenkarte kann der Ablageort vermerkt sein
  • In Notfallsituationen muss schnell gehandelt werden, auch ohne Verfügung
  • Der mutmassliche Wille und das Interesse des Patienten sind massgeblich
  • Dokumentiere, welche Informationen verfügbar waren
  • Pro Senectute beider Basel: Beratung und Informationsveranstaltungen für ältere Menschen
  • Schweizerisches Rotes Kreuz SRK: Beratung und standardisierte Formulare
  • FMH/SAMW: Ärztliche Empfehlungen und Gesprächsführung
  • Caritas: Beratung auch für Menschen mit kleinem Budget
  • Dialog Ethik: Standardisierte Vorlagen mit erläuternden Dokumenten
  • Hausärzte: Beratung im Rahmen der Vorsorgeplanung (Advance Care Planning)
  1. In einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person
  2. Beistand mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen
  3. Ehepartner oder eingetragener Partner (bei gemeinsamem Haushalt oder regelmässigem Beistand)
  4. Person, die mit dem Patienten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm regelmässig Beistand leistet
  5. Nachkommen (Kinder), wenn sie regelmässig Beistand leisten
  6. Eltern, wenn sie regelmässig Beistand leisten
  7. Geschwister, wenn sie regelmässig Beistand leisten